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   VGH Hessen, 10.09.1985 - IX OE 45/81   

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VGH Hessen, 10.09.1985 - IX OE 45/81 (https://dejure.org/1985,19444)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.09.1985 - IX OE 45/81 (https://dejure.org/1985,19444)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. September 1985 - IX OE 45/81 (https://dejure.org/1985,19444)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 36, 31
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 2 B 11.353

    Nutzungsuntersagung eines Altenwohnheims - zur Frage der tatsächlichen Nutzung

    Dies war jedenfalls nur dann der Fall, wenn die Anzahl der pflegebedürftigen Heimbewohner so gering war, dass sie im Vergleich zur Zahl der übrigen Bewohner nicht ins Gewicht fiel (vgl. zum Kriterium der Anzahl der pflegebedürftigen Bewohner für die Abgrenzung von Pflegeheim und Altenheim, Hess. VGH vom 10.9.1985 Az. IX 0E 45/81 ESVGH 36, 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1989 - 3 S 3650/88

    Zur Zulässigkeit eines Altenpflegeheims im reinen Wohngebiet; hier: verneint

    Die städtebauliche Einstufung solcher Altenheime mit pflegebedürftigen Bewohnern (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 10.9.1985, ESVGH 36, 31) richtet sich dabei nach dem Nutzungsschwerpunkt.
  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 41.85

    Heimgesetz - Heimmindestbauverordnung - Bestimmtheitsgebot - Wohnfläche

    Dieser Auffassung ist der Senat schon in seinem Beschluß vom 22. Juli 1985 - BVerwG U B 73.85 - (Der Städtetag 1985, 769) entgegengetreten (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 10. September 1985 - IX OE 45/81 - ESVGH 36, S. 31 ).
  • VG Minden, 08.04.2022 - 9 L 112/22
    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Mai 1989 - 3 S 3650/88 -, juris, Rn. 22; s.a. Hess. VGH, Urteil vom 10. September 1985 - IX OE 45/81 -, juris, Orientierungssatz 1.
  • OVG Niedersachsen, 05.02.1991 - 7 L 3/90
    Er kann sich hierbei nicht darauf berufen, daß er im wesentlichen ein Altenheim betreibt, für das die Bestimmungen der HeimMindBauV nicht anwendbar sind; denn unabhängig von der Anzahl der tatsächlich in seinem Heim aufgenommenen Pflegefälle beansprucht er für sämtliche Heimplätze die Genehmigung zur Aufnahme pflegebedürftiger Personen, Deshalb fällt im vorliegenden Fall die - mögliche - Anzahl der Pflegefälle im Verhältnis zur Anzahl aller Heimbewohner entscheidungserheblich ins Gewicht (siehe dazu Hess, VGH, Urt.v. 10.9.1985 - IX OE 45/81 -, ESVGH 36, S. 31).
  • VGH Hessen, 22.12.1987 - 12 TH 2452/87

    Zur Frage der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylbewerbers bei

    Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit, soll sie bejaht werden, erschöpfend geprüft werden muß (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2, u. v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 31).
  • VG Kassel, 29.06.2004 - 2 G 1445/04
    Und die von der Anzahl her und insbesondere vom Raumbedarf her der Hauptnutzung untergeordnete Tagespflege, die ebenfalls gemeinbedarfsorientiert ist, ändert ebenfalls nichts an der Qualifizierung des Bauvorhabens als Altenwohnheim (vgl. HessVGH, Urteil vom 10.09.1985 - IX OE 45/81 -, ESVGH 36, 31 zur HeimMindBauVO).
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